Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand

1.1 Zweck und Inhalt
Der Lieferant gewährt dem Kunden zu den nachstehenden Bedingungen das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht zur Nutzung von Lizenzprogrammen. Lizenzprogramme im Sinne dieses Vertrages sind Programmprodukte in maschinenlesbarer Form, einschliesslich zugehöriger Dokumentation, im Folgenden zusammen «Software» genannt.

1.2 Vertragsbestandteile
Jeder diesem Vertrag beigefügter Kaufvertrag ist dessen integrierender Bestandteil.

2. Lieferung, Inbetriebnahme, Abnahme

2.1 Lieferung
Art und Ort der Lieferung der Software an den Kunden sind im Kaufvertrag festgelegt. Die Software wird in seiner jeweils letzten gültigen und vom Lieferanten für den Vertrieb freigegebenen, bzw. in der vereinbarten Version an den Kunden geliefert.

2.2 Inbetriebnahme
Bei Installation durch den Lieferanten oder durch den Kunden selber beginnt die Inbetriebnahme-Periode am Tage nach der Installation. Die Inbetriebnahme-Periode dauert 15 Tage.

2.3 Annahme/ Abnahme
Die Software gilt als abgenommen, falls der Kunde innerhalb der Inbetriebnahme-Periode die Funktion und Leistungen nicht schriftlich und dokumentiert beanstandet oder die produktive Nutzung aufnimmt.

3. Garantie/ Aufhebung
Der Lieferant übernimmt eine Garantie von 12 Monaten auf die Software. Der Lieferant verpflichtet sich bei Mängeln, die den vereinbarten Gebrauch der Software beim Kunden verhindern und innerhalb der Garantiezeit schriftlich gemeldet werden, unentgeltlich zu beheben. Der Lieferant ist seinen Pflichten in dem Umfang enthoben, als er nachweist, dass gerügte Mängel nicht auf ihn zurückzuführen sind, insbesondere:
– Änderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Abnahme gültigen Einsatz- und Betriebsbedingungen.
– Eingriffe in die Software oder Systemumgebung durch Kunden oder Dritte
– Ungenügende Hardwarevoraussetzungen, falls nicht vom Lieferanten geliefert
– Bedienungsfehler durch Kunden oder Dritten

Weist der Lieferant dem Kunden nach, dass Mängel nicht durch ihn zu vertreten sind, ist er berechtigt, dem Kunden für den in diesem Zusammenhang geleisteten Aufwand Rechnung zu stellen. Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, die dem Kunden nachweisbar durch Verschulden des Lieferanten entstehen. Jede weitere Haftung des Lieferanten für Schäden wie Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder andere Vermögensschäden sind von der Haftung ausgeschlossen.

4. Schulung, Schulungsplan, Hotline
Die Schulung dauert circa 4 Tage und ist nicht im Kaufpreis enthalten. Sie findet zum grössten Teil bei Cadwork Holz AG in Herisau statt. Damit eine reibungslose Einführung möglich ist, wird zusammen mit dem Kunden ein Schulungsplan erstellt.

4.2 Hotline
Die Hotline steht dem Kunden für 12 Monate nach Abnahme der Software kostenlos zu den festgelegten Büroöffnungszeiten der Cadwork Holz AG zur Verfügung. Die kostenlose Hotline können nur Kunden mit gültigem Wartungsvertrag beanspruchen.

5. Preise, Zahlungskonditionen

5.1 Preis
Der im Kaufvertrag vereinbarte Preis ist fest.

5.2 Zahlungsbedingungen
Sofern im Kaufvertrag nichts anderes festgelegt wird, sind die vom Lieferanten gestellten Rechnungen netto, innert 14 Tagen zahlbar.

5.3 Zahlungsverzug
Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat der Lieferant Anrecht auf einen Verzugszins von 1% pro Monat.

6. Rechtsgewährleistung
Der Lieferant erklärt, dass er entweder die Software selbst entwickelt und daran die notwendigen Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht, begründet oder die entsprechenden Rechte zum Gebrauch und Vertrieb erworben hat.

7. Rechte an der Software, Schutz der Software

7.1 Umfang
Dem Kunden stehen nur die im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich eingeräumten Rechte an der Software zu. Der Kunde anerkennt, dass alle übrigen Rechte, insbesondere das Urheberrecht beim Lieferanten verbleibt.

7.2 Wahrung der Schutzrechte
Die Software enthält Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche Betriebsgeheimnisse des Lieferanten darstellen. Der Kunde stellt durch entsprechende Instruktionen und andere geeignete Vorkehrungen sicher, dass die Software nicht weitergegeben wird. Namentlich ergreift der Kunde in seinem Betrieb die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen, um die Software vor Preisgabe, Zugriff, Diebstahl und Missbrauch zu schützen. Auf genügenden Versicherungsschutz sind insbesondere beim Gebrauch von Schutzsteckern (USB-Stick) auf verschiedenen Stationen zu achten (Verlust, Diebstahl)

8. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit einer Information oder Wahrnehmung zu Geschäftsgeheimnissen der anderen Vertragspartei besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Weitere Leistungen
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Software wie Wartung, beratende Unterstützung oder Anpassung an geänderte Einsatz- und Betriebsbedingungen werden vom Lieferanten gemäss den Bedingungen von zusätzlichen, separaten Verträgen erbracht.

9.2 Übertragung des Vertrages
Der Lizenznehmer darf das Nutzungsrecht an der Software nicht an einen Dritten verkaufen oder sonst überlassen, es sei denn, dieser verpflichtet sich cadwork informatik gegenüber schriftlich, die Bedingungen des Lizenzvertrages zu beachten. Generell kann nur das Nutzungsrecht an der kompletten Software veräußert werden. Es dürfen weder einzelne
Module, Pakete noch Zweit-, Dritt- oder weitere Mehrfachlizenzen veräußert werden. Dies gilt auch für Sicherungskopien. Die Weitergabe der Software zur Installation des kostenlosen cadwork Viewers (Freeware) ist ohne vorherige Absprache erlaubt.

9.3 Gütliche Regelung
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Für ausservertragliche Haftungsansprüche gilt: die Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind in jedem Falle auf die Höhe des Software-Preises limitiert.

9.4 Anwendbares Recht
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.

9.5 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt der Sitz von Cadwork Holz AG.

10 Zusätzliche Bestimmungen für Schulen
Schulen sind obigen Vertragsbedingungen ebenfalls unterstellt. Die Software darf ausschliesslich für schulische Zwecke verwendet werden. Jeglicher Gebrach für lukrative Zwecke ist strengstens verboten. Die Software darf nicht an dritte geliehen oder verkauft werden. Der Autorisationscode wird jährlich neu erteilt. Weitere Abmachungen für Lehrer- und Studentenversionen werden mit einem separaten Vertrag geregelt.
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